![]() |
| Übersicht | Sinn und Zweck | Jahresbericht | Statuten | Albert Heim | Stiftungsgremien |
|
Statuten der Albert-Heim-Stiftung |
|
|
|
![]() Die Aufgaben der Albert-Heim-Stiftung sind in den Statuten festgelegt. Art. 1 Name Unter dem Namen Albert-Heim-Stiftung besteht eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff ZGB. Art. 2 Sitz Die Stiftung hat ihren Sitz in Bern. Art. 3 Zweck Die Stiftung bezweckt: a) die Förderung und den Ausbau der von Prof. Dr. Theophil Studer (1845-1922) im Naturhistorischen Museum der Burgergemeinde Bern angefangenen, nach seinem Tode weitergeführten und wesentlich erweiterten wissenschaftlichen kynologischen Sammlungen. b) sie unterstützt wissenschaftliche Forschungen auf dem Gebiete der Kynologie, vermittelt kynologisches Wissensgut und fördert die Verbreitung der erarbeiteten Erkenntnisse. Art. 4 Sammlungen Die wissenschaftlichen kynologischen Sammlungen wie Präparate, Bücher, Zeitschriften, Kataloge, Ahnentafeln, Fotografien und dergleichen stehen im Eigentum des Naturhistorischen Museums der Burgergemeinde Bern. Alle neuen Anschaffungen gehen ebenfalls in dessen Eigentum über. Sie werden durch das Naturhistorische Museum der Burgergemeinde Bern im Rahmen des zur Verfügung stehenden Raumes zweckmässig untergebracht, unterhalten, verwaltet und ausgebaut. Die Sammlungen stehen den Mitgliedern der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft jederzeit zur unentgeltlichen Benützung offen. Es ist anzustreben, eine öffentlich zugängliche Schausammlung einzurichten und zu unterhalten. Art. 5 Durchführung Die Förderung und Unterstützung der wissenschaftlichen Forschungen und Arbeiten auf dem Gebiete der Kynologie ist Sache des Stiftungsrates. Dieser ist berechtigt, hiefür eine besondere Kommission einzusetzen oder weitere Mitarbeiter beizuziehen. Art. 6 Stiftungsvermögen Innerhalb des Stiftungsvermögens können durch den Stiftungsrat für ausserordentliche Schenkungen und Legate besondere Fonds ausgeschieden werden. Unter Vorbehalt allfälliger Auflagen und Zweckwidmungen durch den Zuwender umschreibt der Stiftungsrat die näheren Bestimmungen dieser Fonds und legt fest, wie das Kapital und die Erträge zu verwenden sind. Auf Beschluss des Stiftungsrates können den Fonds auch weitere Zuwendungen zugewiesen werden. Das übrige Stiftungsvermögen und seine Erträge stehen nach Deckung der allgemeinen Betriebsauslagen und Verwaltungskosten im Rahmen des Stiftungszweckes zu freien Verfügung des Stiftungsrates. Das Stiftungsvermögen wird gespiesen
Sinkt das Stiftungsvermögen durch Kapitalangriffe in Erfüllung des Stiftungszweckes unter den Betrag von Fr. 50 000.-, ist es nach einem vom Stiftungsrat festzulegenden Plan rasch wieder auf diese Summe zu äufnen. Das Stiftungsvermögen darf seinem Zweck unter keinen Umständen entfremdet werden. Ein Rückfall an die Schweizerische Kynologische Gesellschaft oder an ihre Sektionen ist ausgeschlossen. Das Stiftungsvermögen ist im Sinne einer geordneten Vermögensverwaltung zinstragend anzulegen. Art. 7 Organisation Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat. Er besteht aus fünf bis sechs Mitgliedern und setzt sich aus dem Präsidenten, dem Direktor des Naturhistorischen Museums der Burgergemeinde Bern, zwei Vertretern der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft (SKG) und einem bis zwei wissenschaftlichen Mitgliedern zusammen. Die wissenschaftlichen Mitglieder rekrutieren sich wenn immer möglich aus Kreisen der wissenschaftlichen oder praktischen Veterinärmedizin oder der Zoologie. Sie werden vom Stiftungsrat zur Wahl vorgeschlagen. Der Direktor des Naturhistorischen Museums der Burgergemeinde Bern gehört ex officio dem Stiftungsrat an. Der Präsident und die übrigen Mitglieder des Stiftungsrates werden vom Zentralvorstand der SKG gewählt. Der Wahltermin fällt mit demjenigen des Zentralvorstandes der SKG zusammen. Während der Amtsdauer gewählte Mitglieder des Stiftungsrates vollenden die Amtsdauer ihrer Vorgänger. Die Wahl erfolgt für eine Zeitspanne von drei Jahren. Wiederwahl ist möglich. Der Stiftungsrat bestimmt die zu zweien zeichnungsberechtigten Personen und die Art der Zeichnungsbefugnis. Die Beschlüsse des Stiftungsrates erfolgen mit dem Stimmenmehr seiner Mitglieder, wobei der Präsident mitstimmt. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident des Stiftungsrates den Stichentscheid. Die Mitglieder des Stiftungsrates beziehen ein von ihm jährlich festzusetzendes Taggeld und die Reisespesen. Der Stiftungsrat kann in eigener Kompetenz einen Sekretär wählen und bestimmt dessen Entschädigung. Dem Stiftungsrat obliegt die Geschäftsführung der Stiftung. Er sorgt für die Verfolgung des Stiftungszweckes, überwacht die Verwaltung des Stiftungsvermögens und vertritt die Stiftung nach aussen. Er genehmigt die Jahresrechnung. Der Stiftungsrat erstellt jährlich einen Bericht über die Tätigkeit der Stiftung, der in den Publikationsorganen der SKG publiziert wird. Art. 8 Rechnungsführung Die Rechnung ist alljährlich auf den 31. Dezember abzuschliessen. Art. 9 Kontrollstelle Der Stiftungsrat bestimmt auf die Dauer von drei Jahren einen oder mehrere Revisoren oder eine Treuhandgesellschaft als Kontrollstelle. Mitglieder des Stiftungsrates können nicht gleichzeitig Mitglieder der Kontrollstelle sein. Die Kontrollstelle hat die Stiftungsrechnung zu prüfen und dem Stiftungsrat hierüber schriftlichen Bericht zu erstatten. Der Kontrollstellen- und der Jahresbericht sind der Aufsichtsbehörde innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen. Art. 10 Dauer Die Dauer der Stiftung ist unbestimmt. Art. 11 Änderung der Statuten Der Stiftungsrat kann im Rahmen der Zweckbestimmung bei der Aufsichtsbehörde eine Änderung der Statuten beantragen. Art. 12 Aufhebung der Stiftung Eine Auflösung der Stiftung erfolgt, wenn sie ausser Stande ist, ihren Zweck weiter zu verfolgen. In diesem Falle wird die Liquidation durch den letzten Stiftungsrat durchgeführt. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit gleichem oder ähnlichem Zweck mit Sitz in der Schweiz zugewendet. Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Vermögensübertragung und Liquidation der Stiftung bleibt vorbehalten.
Diese Statuten wurden vom Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern geprüft und mit Verfügung der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion am 24. April 2003 genehmigt. |
Sinn und Zweck der Stiftung Zur Person von Albert Heim Jahresberichte der Stiftung Statuten der Stiftung Die Stiftungsgremien
|
| © 2007 Albert-Heim-Stiftung | H+M MEDIA |